1. Name und Sitz


1.1 Unter dem Namen Engelbergbahn besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Stansstad. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.


2. Ziel und Zweck


2.1 Der Verein Engelbergbahn bezweckt den Erhalt historischer Sammlungen zur Geschichte der Bahnen nach Engelberg und präsentiert diese der Öffentlichkeit. Das sind wichtige Zeitzeugen. Der Verein sichert Fahrzeuge der Bahnen nach Engelberg und beteiligt sich mit Arbeitsleistungen an deren Instandhaltung. Im Weiteren unterstützt der Verein andere Institutionen mit gleichem Ziel und Zweck durch Arbeitsleistung.


2.2 Der Verein unterstützt die ZENTRALBAHN beim Erhalt und Betrieb des Luzern-Stans-Engelberg Bahn-Zuges.

 

2.3 Der Verein plant themenbezogene Events und führt Eisenbahnreisen in Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmungen (EVU) durch. Ziel des Vereins ist es, Kapital zum Erhalt historischer Fahrzeuge und der Artefakte Sammlung zu beschaffen.


3. Mittel


3.1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  •   Mitgliederbeiträge
  •   Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  •   Subventionen
  •   Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  •   Spenden und Zuwendungen aller Art
  •   Erbschaften

3.2 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft


4.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


4.2 Personen, die sich in besonderem Mass für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4.3 Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die vorliegenden Statuten des Vereins. Alle Mitglieder arbeiten grundsätzlich freiwillig und unentgeltlich. Den massgeblichen Reglementen, Vorschriften und Weisungen der ZENTRALBAHN und anderer öffentlicher Transportunternehmungen ist absolute Beachtung zu schenken.


4.4 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss bis Ende Oktober des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu
bezahlen.


4.5 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.


4.6 Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

4.7 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

5. Organe des Vereins


5.1 Die Organe des Vereins Engelbergbahn sind:

  •   die Mitgliederversammlung
  •   der Vorstand
  •   die Revisionsstelle
  •   die Geschäftsstelle
  •   weitere

6. Die Mitgliederversammlung


6.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktandenliste eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.


6.2 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.


6.3 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausser ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zehn Wochen nach Eingang des Begehrens zu
erfolgen.

 

6.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende ordentliche Geschäfte:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Anträge
  • Änderung der Statuten
  • Verschiedenes

6.5 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


6.6 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen und den Mitgliedern zuzustellen.


7. Der Vorstand


7.1 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen, führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Statuten und im Sinne des Vereinszweckes. Er besteht aus mindestens drei Personen. Der/die Präsident/in wird namentlich durch die Mitglieder Versammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.


7.2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.


7.3 Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes:

 

  • Er erlässt die Reglemente.
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  • Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


7.3 Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

 

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Sekretariat
  • Produktion

7.5 Eine Ämterkumulation ist möglich.


7.6 Der Vorstand konstituiert sich selber und versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.


7.7 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

 
7.8 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.


7.9 Für Fragen der Betreuung des Rollmaterials kann der Vorstand durch Mitglieder und externe Berater erweitert werden. Dieser erweiterte Vorstand ist ermächtigt, gegebenenfalls mit Dritten, Verträge im Rahmen des Vereinszwecks auszuhandeln.


8. Die Revisionsstelle


8.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung des abgelaufenen Geschäftsjahres kontrollieren und Stichkontrollen durchführen können.


8.2 Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.


9. Zeichnungsberechtigung


9.1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.


10. Haftung


10.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

11. Auflösung des Vereins


11.1 Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


11.2 Eine Fusion kann nur mit einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten, juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einem Verein mit glechen Interessen übergeben. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.


12. Sammlung


12.1 Sämtliche gesammelten Gegenstände und Akten sind dem Kanton Nidwalden zu erhalten. Ausgenommen sind mehrfach vorhandene, gleiche Objekte, die unter Museen ausgetauscht werden. Allfällige Verkäufe mehrfach vorhandener Sammelobjekte, dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Aktive, zurückgetretene und andere Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Sammelgut und Vermögen des Vereins.


12.2 Dem Verein übergebene Sammelstücke und Objekte, sofern es keine Leihgaben sind, gelten als Schenkung und können nicht zurückgegeben werden. Diese Gegen stände werden inventarisiert.


12.3 Leihgaben sind als solche zu kennzeichnen. Eine Rückgabe erfolgt gegen die Rückgabe der Empfangsbestätigung.


12.4 Aus Beständen des Vereins dürfen Gegenstände, Schriften und Akten nur gegen Quittung des Präsidenten oder eines bestimmten Vorstandsmitgliedes leihweise entnommen werden. Die Ausleihe grösserer Sammelwerte kann nur mit Zustimmung
der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Ausleihdauer ist genau festzulegen.


12.5 Bei Auflösung des Vereins übernimmt eine noch zu bestimmende Trägerschaft die Treuhandschaft der Sammlung und des Rechnungswesens, bis sich eine geeignete Institution zur Weiterführung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben gebildet hat.

13. Inkrafttreten


13.1 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17.10.2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


17.10.2016, Stansstad